Extrablatt am 22. Dezember 2009
Der vor dem Europäischen Gerichtshof siegreiche Häftling kommt nicht sofort frei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte am heutigen Nachmittag einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Damit muss in der Sache nun vor dem höchsten deutschen Gericht verhandelt werden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde des verurteilten Mörders nicht erfolgreich ist, müsste dieser wieder neu in den Strafvollzug überführt werden – was natürlich mit einigen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Im O-Ton heißt es seitens des Bundesverfassungsgerichts dazu:
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung, die hier im Hinblick auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung geboten war, hat ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt.
Damit gibt das Gericht zugleich zu verstehen, dass der Erfolg der Verfassungsbeschwerde ganz und gar nicht so sicher ist. Eine Entscheidung gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheint wahrscheinlich. Die mit dem ursprünglichen Strafprozess beschäftigten Fachgerichte hätten die Gefährlichkeit des Mörders glaubhaft dargelegt.
Am 17. Dezember hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem deutschen Häftling Schadenersatz zugestanden und Deutschland Bruch der Menschenrechte vorgeworfen. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Häftling nun automatisch frei kommt. Inwiefern Grundrechte verletzt wurden, ist vielmehr vor dem Bundesverfassungsgericht zu klären. Erst wenn auf Grund dessen eine positive Entscheidung gefällt wird, würde die Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Das Thema beherrscht schon seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Diskurs. So auch nach der Entgegnung des Bundesverfassungsgerichts:
Beck-Blog: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist menschenrechtswidrig – Deutschland in Straßburg verurteilt
Neue OZ: Die Zellen bleiben zu
KUKKSI NACHRICHTEN: Karlsruhe: Täter bleibt in Sicherungsverwahrung
blogazin: Trotz Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bleibt Mann aus Bayern in Haft
diplomatischedepesche: Sicherungsverwahrung: Verfassungsrichter widersetzen sich Europas Menschenrechte-Gericht
# Geschrieben von Thomas C. Stahl am 23. Dezember 2009:
In den letzten Tagen ist mir ein Missverständnis, das zuweilen auch in akademischen Kreisen Einzug hält, aufgefallen. Deshalb nun für alle zum Mitschreiben
:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nicht der EuGH = Europäischer Gerichtshof! Zudem ist er auch keine Instanz der EU-Rechtsprechung.
Weitere: Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Menschenrechte
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